Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den Vorgaben der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 'Maßnahmen gegen Brände' ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für bestimmte Betriebsarten und Betriebe vorgeschrieben.

 

Unsere Rolle als Brandschutzbeauftragte ergibt sich aus den gesetzlichen Anforderungen, die in der Regel von der Betriebsgröße, der Art der Tätigkeiten und den spezifischen Brandrisiken, denen Beschäftigte und Betriebsabläufe ausgesetzt sind, abhängen.

 

Der Gesetzgeber fordert die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für Betriebe, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Tätigkeit oder der Beschaffenheit der Arbeitsstätten erhöhte Brandgefahren aufweisen. Besonders betroffen sind Betriebe mit ausgedehnten Produktions-, Lager- oder Betriebsstätten, in denen aufgrund von Materialien oder Betriebsabläufen eine erhöhte Brandgefahr besteht.

 

Die genauen Anforderungen an die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten können je nach Bundesland und den dort geltenden Vorschriften variieren. Entscheidend ist jedoch, dass die betroffenen Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Brandschutzvorschriften gemäß den gesetzlichen Bestimmungen treffen und gegebenenfalls einen qualifizierten Brandschutzbeauftragten bestellen.

 

Wenn Sie Fragen haben oder abklären möchten, ob in Ihrem Betrieb ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden muss, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.